Nach § 13 (2) der NDAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck - Niederdruckanschlussverordnung -) und § 12 (2) der AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser), dürfen nur Installationsunternehmen, die in einem Installateurverzeichnis eines Versorgungsunternehmens eingetragen sind, Arbeiten an den Gas- und Wasserinstallationen durchführen.
Diese Vorschrift gilt für die gesamte Hausinstallation hinter den Zähleranlagen (auch für erdverlegte Leitungen und Bauwasseranschlüsse). Die Stadtwerke Heidenheim AG schließt mit dem einzutragenden Installationsunternehmen einen Installateurvertrag ab. Jeder eingetragene Installateur erhält einen zeitlich befristeten Lichtbildausweis, mit dem er seine gültige Eintragung im Installateurverzeichnis nachweisen kann.
Diese Ausweise sind personen- und firmengebunden. Wechselt ein eingetragener Installateur zu einem anderen Unternehmen, wird der Ausweis ungültig.
Nicht in Heidenheim und Umgebung ansässige Installationsunternehmen müssen, um in unserem Versorgungsgebiet arbeiten zu dürfen, einen von ihrem „Heimat"-Versorgungsunternehmen ausgestellten, gültigen Installateurvertrag und -ausweis vorlegen, um dann ins Installateurverzeichnis aufgenommen zu werden.
Zurzeit sind im Installateurverzeichnis 40 Heidenheimer Installateure und 87 auswärtige eingetragen.

