Preisblatt Grund-/Ersatzversorgung
Preisblatt Grund-/Ersatzversorgung

Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Strom (Grund- und Ersatzversorgung)

gültig ab 01.01.2012

Grundtarif Haushalt   netto brutto
Verbrauchspreis Cent/kWh 20,88 24,85
Grundpreis
(inkl. Verrechnungspreis Eintarifzähler und
Leistungspreis von 51,00 Euro/Jahr)
Euro/Jahr 76,80 91,39

Mit Schwachlastregelung

Verbrauchspreise   netto brutto
- außerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh 20,88 24,85
- innerhalb der Schwachlastzeit Cent/kWh

16,38

19,49
Grundpreis
(inkl. Verrechnungspreis Zweitarifzähler und Leistungspreis von 51,00  Euro/Jahr)
Euro/Jahr 100,80 119,95
Höchstpreis Cent/kWh 35,71 42,49


Die Schwachlastzeit beträgt zurzeit täglich 8 Stunden und beginnt um 21 Uhr.

Verrechnungspreise

(bei zusätzlichem Bedarf ) netto brutto
Eintarifzähler Euro/Jahr 25,80 30,70
Zweitarifzähler mit Tarifschaltung Euro/Jahr 49,80 59,26
Stromwandlersatz Euro/Jahr 21,36 25,42
Tarifschaltgerät einzeln Euro/Jahr 18,36 21,85
Blindstromzähler Euro/Jahr 19,56

23,28

Die Brutto-Preisangaben beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 19%) und sind gerundet.

In den Nettopreisen ist die Stromsteuer (2,05 Ct/kWh) sowie die Belastung aus EEG und KWK enthalten.

Im Entgelt ist die Konzessionsabgabe im Rahmen der "Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" vom 09. Januar 1992 enthalten.In den Nettopreisen ist eine Belastung aus EEG und aus KWKG enthalten. Die Konzessionsabgabe wird an die von uns direkt versorgten Gemeinden mit folgenden Höchstbeträgen entrichtet:

Für die Stromlieferung an Tarifkunden

innerhalb des Schwachlasttarifs: 0,61 Cent/kWh

außerhalb des Schwachlasttarifs
in Gemeinden
über 25.000 bis 100.000 Einwohner: 1,59 Cent/kWh

Vereinbarungen, keine oder nur eine geringe Konzessionsabgabe zu zahlen, haben Vorrang. In diese Falle werdendie Arbeitspreise der Allgemeinen Tarifs für die Kunden der jeweiligen Gemeinden entsprechen herabgesetzt. Die abweichenden Arbeitspreise werden in der jeweiligen Gemeinde veröffentlicht. In einzelnen Gemeinden können die Konzessionsabgaben-Höchstsätze können aufgrund § 8 KAV während einer Übergangszeit überschritten werden.

Die seit 1. April 1999 eingeführte Stromsteuer in Höhe von derzeit 2.05 Cent/kWh (zzgl. Umsatzsteuer) wird gemäß dem Stromsteuergesetz vom 3. März 1999 erhoben. Der steuerermäßigte Bezug von elektrischer Energie für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft wurde gemäß § 9b Stromsteuergesetz ab dem 01.01.2011 in eine nachträgliche Steuerentlastung umgewandelt. In Folge dessen wird allen Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft durch den Energieversorger der volle Stromsteuersatz berechnet. Die Steuervergütung ist durch den Kunden eigenständig beim Hauptzollamt für eine nachträgliche Entlastung zu beantragen.