Informationen zur ermäßigten Mehrwertsteuer für Wasserhausanschlüsse
Informationen zur ermäßigten Mehrwertsteuer für Wasserhausanschlüsse

Stadtwerke Heidenheim AG gewährt Steuervorteil rückwirkend ab 12.08.2000

Voraussetzung für die rückwirkende Gewährung des Steuervorteils ist, dass es ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem privaten Bauherren und der Stadtwerke AG gegeben hat. In diesem Fall erstattet die Stadtwerke AG dem Kunden freiwillig, ohne gesetzliche Verpflichtung, die Differenz zwischen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 Prozent, und dem ursprünglich berechneten Satz (16 Prozent bis 31. Dezember 2006, 19 Prozent seit 1. Januar 2007).

Hintergrund: Das Bundesfinanzministerium hatte mit Wirkung zum 12. August 2000 verfügt, dass Arbeiten an Trinkwasserhausanschlüssen als eigenständige Leistungen zu sehen und deshalb eine Besteuerung mit dem vollen Umsatzsteuersatz vorzunehmen ist. Der Bundesfinanzhof hat inzwischen die Vorgabe des Bundesfinanzministeriums revidiert. In Folge dessen gilt der ermäßigte Steuersatz sowohl für Neubauten als auch für Reparaturen und Veränderungen der Hausanschlüsse.

Die Antworten zu den wichtigsten Fragen im Hinblick auf die richtige Beantragung der Steuerrückerstattung sowie das Beantragungsformular können Sie hier herunterladen: