Zum Seiteninhalt springen

Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Informationen für unsere Kunden

Am 24.12.2022 sind die Gesetze zur Strompreisbremse (StromPBG) sowie zur Erdgas- und Wärmepreisbremse (EWPBG) zur Abfederung der hohen Energiepreise in Kraft getreten.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen hierzu für Sie zusammengefasst.

Als Reaktion auf die noch immer angespannte Situation an den Energiemärkten und die deshalb bundesweit gestiegenen Energiepreise hat die Bundesregierung im Dezember 2022 die Einführung der Strompreisbremse (Strompreisbremsengesetz – StromPBG) sowie der Gas- und Wärmepreisbremse (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG) beschlossen. Über die Energiepreisbremsen sollen die Strom-, Gas- und Wärmekunden in Deutschland entlastet werden.

Die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen gelten ab dem 01. März 2023 rückwirkend zum 01. Januar 2023. Die Gesetze gelten zunächst bis einschließlich 31. Dezember 2023. Eine Verlängerung bis 30. April 2024 hält sich die Bundesregierung offen.

Stromkunden
Von der Strompreisbremse profitieren u. a. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem jährlichen Verbrauch von bis zu 30.000 kWh. 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs werden dabei zu einem gedeckelten Preis von brutto 40 Cent/kWh abgerechnet, wenn der Kilowattstundenpreis gemäß Liefervertrag oberhalb dieses gedeckelten Preises liegt. Die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch erhalten die Kunden zum vertraglich vereinbarten Preis.

Gas- und Wärmekunden
Von der Gas- und Wärmepreisbremse profitieren u. a. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh. 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs Stand September 2022 werden zu einem gedeckelten Preis von brutto 12 Cent/kWh bei Gas und brutto 9,5 Cent/kWh bei Wärme abgerechnet. Die restlichen 20 Prozent des Verbrauchs sowie für eventuellen Mehrverbrauch erhalten die Kunden zum vertraglich festgelegten Preis. Die Entlastung wird dabei aus Mitteln des Bundes finanziert.

Berechnung der Entlastung (Strom)

  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x regulärer Verbrauchspreis Cent/kWh = monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse
  • 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,8 x 40 Cent/kWh (brutto, inkl. Steuern, Abgaben und Umlagen) + 1/12 des prognostizierten Jahresverbrauchs x 0,2 x regulärer Verbrauchspreis Cent/kWh = monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse
  • Monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse - monatlicher Verbrauchspreis inkl. Preisbremse = Entlastungsbetrag pro Monat

Der Grundpreis wird bei der Umsetzung der Preisbremse nicht berücksichtigt und bleibt unverändert.

Beispielrechnung:

Beispielhafter Stromverbrauch: 3.000 kWh/Jahr
Beispielhafter Verbrauchspreis für Strom: brutto 45 Cent/kWh

Berechnung
Ergebnis
 Monatlicher Stromverbrauch: 3.000 kWh/12  250 kWh
 80 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,8   200 kWh
 20 % des monatlichen Stromverbrauchs: 250 kWh x 0,2  50 kWh
 Monatlicher Verbrauchspreis für 80 % des Verbrauchs: 200 kWh x 40 Cent/kWh  80,00 EUR
 Monatlicher Verbrauchspreis für 20 % des Verbrauchs: 50 kWh x 45 Cent/kWh  22,50 EUR
 Monatlicher Verbrauchspreis mit Preisbremse: 80,00 EUR + 22,50 EUR  102,50 EUR
Zum Vergleich monatlicher Verbrauchspreis ohne Preisbremse:  250 kWh x 45 Cent/kWh 112,50 EUR
Ersparnis pro Monat: 112,50 EUR – 102,50 EUR 10,00 EUR

Abhängig von der von Ihnen gewählten Zahlungsweise kann sich das Vorgehen zur Umsetzung der Preisbremsen unterscheiden:

SEPA-Lastschriftmandat

Sollten Sie die Zahlungsart Bankeinzug gewählt haben, brauchen Sie sich um nichts Weiteres zu kümmern. Wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag automatisch für Sie und berücksichtigen die Entlastung in Ihrer Jahresabrechnung 2023. Sie erhalten eine gesonderte Information von uns, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verringert.

Überweisung
Sollten Sie Ihren Abschlag monatlich selbst überweisen, erhalten Sie eine gesonderte Information darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremse verringert. Ihre monatliche Überweisung können Sie dann entsprechend anpassen.

In diesem Fall wirkt sich die Strompreisbremse bzw. die Gaspreisbremse zwar nicht auf Ihren aktuell vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis aus, sie profitieren jedoch von den günstigen Preisen Ihres Energieversorgers, da diese sogar noch unter den Preisbremsen liegen. Zudem gilt dieser günstige Preis nicht nur für 80 Prozent Ihres Verbrauchs, sondern für Ihren Gesamtverbrauch.

Kunden der Stadtwerke AG profitieren von unserer vorausschauenden Beschaffungsstrategie. Deshalb liegen unsere Kilowattstundenpreise für Strom beim Großteil der Bestandskunden unterhalb der Preisbremse von brutto 40 Cent/kWh. Sie profitieren dabei für den gesamten Verbrauch zu 100 Prozent von günstigen Preisen.

Beim Gas liegen die Preise im Schnitt leicht oberhalb der Preisbremse von brutto 12 Cent/kWh. Sie profitieren von der Preisdeckelung.

Die angespannte Energiemarktsituation und das damit verbundene Preisniveau sind für Verbraucher eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kostenbelastung lediglich gedämpft. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

Einige hilfreiche Tipps rund ums Energiesparen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Ungeachtet der Preisbremsen kann für Letztverbraucher auch ein Preisvergleich lohnend sein.

Als Mieter oder Teil einer WEG erhalten Sie die Entlastung durch die Preisbremsen nicht direkt von Ihrem Energieversorger. Vermieter oder Verwalter einer WEG müssen die Entlastung an ihre Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben.

Vermieter müssen zudem in bestimmten Fällen die festgelegte Betriebskostenvorauszahlung senken. Das gleiche gilt für Verwaltungen von WEG im Hinblick auf die Wohnungseigentümer.

Welche Regelungen gelten für Industriekunden? Unternehmen mit einem hohen Jahresverbrauch von über 30.000 kWh bei Strom bzw. über 1,5 Mio. kWh bei Gas und Wärme werden ebenfalls durch Energiepreisbremsen entlastet. Sie erhalten für Strom, Gas oder Wärme einen gedeckelten Preis für 70 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs* in Höhe von:

  • 13 Cent/kWh Verbrauchspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen)
  • 7 Cent/kWh Verbrauchspreis bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatliche veranlassten Preisbestandteilen)
  • 7,5 Cent/kWh Verbrauchspreis bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen)

Für die restlichen 30 Prozent des Verbrauchs gelten die vertraglich vereinbarten Preise.

*Beim Strom gilt der prognostizierte Jahresverbrauch. Bei Gas und Wärme der Jahresverbrauch im Kalenderjahr 2021.

Information für Gaskunden aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge und Rehabilitation sowie Kindertagesstätten
Gemäß § 3 Abs. 1 EWPBG haben Unternehmen und Einrichtungen u. a. aus den Bereichen Wohnungswirtschaft, Pflege-, Vorsorge und Rehabilitation sowie Kindertagesstätten ebenfalls Anspruch auf die Entlastung von brutto 12 Cent unabhängig von ihrem Jahresverbrauch. Wenn Ihr Unternehmen bzw. Ihre Einrichtung mit einer registrierenden Leistungsmessung nach § 3 Abs. 2 EWPBG anspruchsberechtigt ist, so müssen Sie dem Gaslieferanten in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für die Preisbremse vorliegen.

Ansprechpartner

Kundencentrum
Kundencentrum

Tel.: 07321.328-180
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.