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Sanierungsfahrplan
In Baden-Württemberg gilt für bestimmte bestehende Gebäude weiterhin das Erneuerbare-Wärme-Gesetz – kurz EWärmeG. Es betrifft grundsätzlich beheizte Gebäude, die am 1. Januar 2009 bereits errichtet waren.
Wird in einem solchen Gebäude der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht oder erstmals eine Zentralheizung eingebaut, müssen grundsätzlich 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Für Wohngebäude kann ein anrechenbarer energetischer Sanierungsfahrplan die Anforderungen des EWärmeG zu einem Drittel erfüllen. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Sanierungsfahrplan den landesrechtlichen Anforderungen entspricht und bei der Erneuerung der Heizungsanlage grundsätzlich nicht älter als fünf Jahre ist.
Die im Sanierungsfahrplan empfohlenen Maßnahmen müssen für diese Anrechnung nicht umgesetzt werden. Der Sanierungsfahrplan bietet Ihnen dennoch eine fundierte Grundlage für zukünftige Modernisierungsentscheidungen.
Nach einer Vor-Ort-Aufnahme der energetisch relevanten Bauteile und der Heizungsanlage bewerten unsere qualifizierten Energieberater den aktuellen Zustand Ihres Gebäudes. Anschließend zeigen wir Ihnen auf, welche Modernisierungsschritte sinnvoll sein können und in welcher Reihenfolge sie aufeinander abgestimmt werden können.
Bei bestimmten erdgasbetriebenen Heizungsanlagen mit einer Leistung von höchstens 50 Kilowatt kann die Verwendung von mindestens zehn Prozent Biomethan als Teilerfüllungsoption des EWärmeG angerechnet werden.
Die Kombination eines anrechenbaren Sanierungsfahrplans mit einem geeigneten Biomethanprodukt kann die Anforderungen des EWärmeG vollständig erfüllen. Voraussetzung ist, dass sämtliche gesetzlichen Anforderungen an das Gebäude, die Heizungsanlage, den Biomethananteil und die Nachweisführung eingehalten werden.
Ob die Kombination in Ihrem konkreten Fall anrechenbar ist, muss anhand des Gebäudes und der Heizungsanlage geprüft werden.
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